Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens
Vom
20.12.2007
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 7
Vergleichsstücke
1In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und besonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwählen und zu beschreiben.
2Die Schätzung der Vergleichsstücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Musterstücke durchzuführen.