BodSchätzG

Bodenschätzungsgesetz

Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

Vom 20.12.2007

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 13

Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse

(1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind den Eigentümern und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt zu geben.

(2) 1Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. 2Ihr Beginn ist regelmäßig nach § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung öffentlich bekannt zu geben.

(3) 1Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids über die Ergebnisse der Bodenschätzung ein. 2Als Bekanntgabe gilt der letzte Tag der Offenlegungsfrist.

(4) 1Die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung soll zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattfinden. 2Sie kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Finanzamts oder der obersten Finanzbehörde des Landes erfolgen. 3§ 122 Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung gilt dabei entsprechend.