BNV

Bundesnebentätigkeitsverordnung

Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Vom 22.4.1964

Neugefasst am 12.11.1987

Zuletzt geändert am 29.3.2017

§ 3

Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst

1Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. 2Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.