BNDG

BND-Gesetz

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Vom 20.12.1990

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 9c

Verbundene personenbezogene Daten

(1) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden sollen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer dritten Person so verbunden, dass eine Trennung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser weiteren Daten zulässig, sofern nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder der dritten Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2Die Umstände, die zu einer Unmöglichkeit oder zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, sind einzelfallbezogen zu dokumentieren.

(2) 1Die weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen oder der dritten Person sind kenntlich zu machen. 2Die datenempfangende Stelle darf die übermittelten weiteren personenbezogenen Daten nicht weiterverarbeiten.