BNDG

BND-Gesetz

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Vom 20.12.1990

Zuletzt geändert am 6.5.2024

Abschnitt 3
Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst

§ 9a

Zweckbindung der Übermittlung personenbezogener Daten

(1) 1Die empfangende Stelle darf personenbezogene Daten nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihr vom Bundesnachrichtendienst übermittelt worden sind. 2Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken durch die empfangende Stelle ist unzulässig, es sei denn, der Bundesnachrichtendienst stimmt der Weiterverarbeitung zu. 3Der Bundesnachrichtendienst darf einer über Satz 1 hinausgehenden Weiterverarbeitung nur zustimmen, wenn er die personenbezogenen Daten der empfangenden Stelle auch zu dem anderen Zweck hätte übermitteln dürfen.

(2) Die empfangende Stelle der personenbezogenen Daten ist verpflichtet, dem Bundesnachrichtendienst auf Verlangen Auskunft über die Weiterverarbeitung zu erteilen.

(3) Der Bundesnachrichtendienst hat die empfangende Stelle bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten darauf hinzuweisen,

1. zu welchen Zwecken sie die Daten verarbeiten darf und
2. dass sie ihm auf Verlangen Auskunft über die Weiterverarbeitung erteilen muss.

(4) Voraussetzung für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen ist über die Absätze 1 und 3 hinaus, dass

1. die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle entsprechend Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet wird und
2. die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle eine Zusicherung abgegeben hat, dass sie einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge leistet.
Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle eine Zusicherung nach Satz 1 Nummer 2 nicht einhält, hat eine Übermittlung zu unterbleiben.