Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
Vom 20.12.1990
Zuletzt geändert am 2.12.2025
Sofern in den sichergestellten Unterlagen und Daten Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation entsprechend.