Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
Vom 20.12.1990
Zuletzt geändert am 2.12.2025
§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und für Heimat das Bundeskanzleramt tritt.