BNDG

BND-Gesetz

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Vom 20.12.1990

Zuletzt geändert am 2.12.2025

§ 61

Evaluierung

1Der Unabhängige Kontrollrat erstellt alle fünf Jahre einen Bericht zur Evaluierung der Effektivität seiner Kontrolltätigkeit und übermittelt diesen dem Parlamentarischen Kontrollgremium. 2Das Bundeskanzleramt erhält vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Bericht.