BNDG

BND-Gesetz

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Vom 20.12.1990

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 5

Besondere Formen der Datenerhebung

1Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nachrichtendienstliche Mittel anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2§ 8 Absatz 2 und die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3§ 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.