BNDG

BND-Gesetz

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Vom 20.12.1990

Zuletzt geändert am 2.12.2025

§ 17

Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen

1Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 13 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 2§ 16 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.