(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 11a Absatz 1 entspricht, begründen und soweit die Daten zur Aufklärung dieser Straftat erforderlich sind. 2Eine Aufklärung im Sinne von Satz 1 umfasst nicht die Verwendung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Strafverfahrens. 3Die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben insoweit unberührt. 4§ 11a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
(3) Eine Übermittlung an ausländische Stellen nach Absatz 1 ist ferner zulässig, wenn dies dem Schutz eines Rechtsguts nach Absatz 2 Nummer 1 oder der Sicherheit des Empfängerstaates dient und
(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an ausländische öffentliche sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erlangte personenbezogenen Daten an eine ausländische öffentliche Stelle oder an eine über- oder zwischenstaatliche Stelle nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in § 11b Absatz 1 Satz 2 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.