BNDG

BND-Gesetz

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Vom 20.12.1990

Zuletzt geändert am 6.5.2024

Unterabschnitt 3
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an inländische Stellen

§ 11

Übermittlung an inländische Nachrichtendienste

Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist

1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2. zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.