BMIBGebV

Besondere Gebührenverordnung BMI

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Vom 2.9.2019

Zuletzt geändert am 10.9.2021

§ 3

Zeitgebühr

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten

1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und
2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung.