BMG

Bundesmeldegesetz

Vom 3.5.2013

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 15

Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen

Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweiligen Daten nachzuweisen.