BMeldDAV

Bundesmeldedatenabrufverordnung

Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder

Vom 27.7.2021

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 6

Trefferliste für die Personensuche

(1) 1Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen0301, 0303,
4.Geburtsdatum0601,
5.derzeitige Anschrift der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung1201 bis 1209, 1213a,
6.Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage.

Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Trefferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln:

1. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,
2. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,
3. die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,
4. die Tatsache, dass die Person verstorben ist.

(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt.