BMeldDAV

Bundesmeldedatenabrufverordnung

Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder

Vom 27.7.2021

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 4

Auswahldaten für die Personensuche

(1) 1Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die folgenden Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden:

1.hinsichtlich des Namens
a)Familienname und mindestens ein Vorname0101 bis 0102 und 0301
bis 0303,
b)früherer Name und mindestens ein Vorname0201 bis 0204 und 0301
bis 0303,
c)Ordensname oder0501,
d)Künstlername0502,
2.sowie zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1
a)eine Anschrift, bestehend aus:
aa)dem Gemeindeschlüssel1201,
bb)der Postleitzahl und1202,
cc)der Straße sowie1205,
dd)der Hausnummer, sofern vorhanden,1206, 1208, 1209,
oder
b)ein Wohnort bestehend aus dem Gemeindeschlüssel und mindestens eines der folgenden Daten:1201,
aa)Straße1205,
bb)Geburtsdatum0601,
cc)Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0602, 0603,
dd)Geschlecht0701,
ee)Sterbedatum1901,
ff)Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat1904, 1905.

Als zusätzliches Auswahldatum darf unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die AZR-Nummer (Datenblatt 1712) verwendet werden. 2Die Verwendung einer Vielzahl der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 aufgeführten Auswahldaten ist zulässig.

(2) 1Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. 2Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch.

(3) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten.

(4) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten.

(5) Werden bei einem Datenabruf Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, ist anstelle der Auswahldaten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Fortführung des Abrufs ein aus einer vorherigen Suche vorliegendes gültiges Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden.

(6) 1Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten für die Suche im Melderegister verwenden. 2Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 4 der Anlage sicherzustellen.

(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist unzulässig.