BLG

Bundesleistungsgesetz

Vom 19.10.1956

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 89

(3) Wohnungen, die für Zwecke der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder errichtet worden sind, sowie Wohnungen, die im Rahmen der Ersatzbauprogramme für Altbesatzungsverdrängte errichtet, jedoch den ausländischen Streitkräften oder ihren Mitgliedern zur Nutzung überlassen worden sind, können ohne die sich aus §§ 2, 3 Abs. 1 und diesem Paragraphen ergebenden Beschränkungen angefordert werden.