BLG

Bundesleistungsgesetz

Vom 19.10.1956

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 79

1Leistungen nach den §§ 71, 72 werden durch Behörden angefordert, die gemäß § 5 Abs. 1 durch Rechtsverordnung bestimmt werden. 2Für die Anforderung der in § 73 aufgeführten Manöverleistungen sind die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Behörden zuständig. 3Die Vorschriften des § 6 finden sinngemäß Anwendung.