BLG

Bundesleistungsgesetz

Vom 19.10.1956

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 75

1Leistungsempfänger ist die Körperschaft, in deren Dienst die Truppen stehen. 2Die zuständigen Stellen dieser Körperschaft bestimmen die Einheiten, Dienststellen oder Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erbracht werden sollen.