Vom 19.10.1956
Zuletzt geändert am 15.7.2024
1Die Träger örtlicher Wasserversorgungsanlagen haben den Truppen nach den vorhandenen Möglichkeiten Wasser für den Quartier-, Biwak- und sonstigen Bedarf zu liefern. 2§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 gilt sinngemäß.