BLG

Bundesleistungsgesetz

Vom 19.10.1956

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 69

1Manöver oder andere Übungen sind rechtzeitig bei den zuständigen Behörden anzumelden. 2Dabei ist anzugeben, in welchem Umfang Straßen voraussichtlich mehr als verkehrsüblich benutzt werden sollen. 3Zeit, Ort und Durchführungsbedingungen der Manöver sollen mindestens 2 Wochen vor Beginn in ortsüblicher Weise durch die zuständige Landesbehörde bekanntgemacht werden. 4Davon abweichend können über die Anmeldung und Bekanntgabe von Übungen die Truppen mit den zuständigen Behörden besondere Vereinbarungen treffen.