BLG

Bundesleistungsgesetz

Vom 19.10.1956

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 57

(1) 1Ist ein Festsetzungsbescheid von der unteren Verwaltungsbehörde erlassen worden, so können die am Festsetzungsverfahren Beteiligten innerhalb zweier Wochen seit Zustellung des Festsetzungsbescheids Beschwerde einlegen. 2Über die Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Entscheidung über die Beschwerde ist den am Festsetzungsverfahren Beteiligten zuzustellen.