BLG

Bundesleistungsgesetz

Vom 19.10.1956

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 44

(1) 1Auf die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nach diesem Gesetz angefordert werden, sind die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) entsprechend anzuwenden. 2Gegen Leistungsempfänger, die Bedarfsträger sind, darf der Verwaltungszwang nicht angewandt werden.

(2) 1Vollzugsbehörde ist die Anforderungsbehörde oder die Behörde, die von der Landesregierung bestimmt wird. 2Die Vollzugsbehörde kann die Verwaltungshilfe anderer Behörden in Anspruch nehmen.