Vom 19.10.1956
Zuletzt geändert am 15.7.2024
1Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforderungsbehörde die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheids anzuordnen. 2In diesem Fall kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht aussetzen.