(1) 1Auf Grund der Anforderung hat der Leistungspflichtige die angeforderte Leistung rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig zu bewirken. 2Ist kein Zeitpunkt oder keine Frist für die Leistung bestimmt, so ist sie unverzüglich zu erbringen.
(2) 1Erfüllt der Leistungspflichtige die ihm gegenüber dem Leistungsempfänger obliegenden Verpflichtungen nicht, so hat er dem Leistungsempfänger den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er die Nichterfüllung bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht zu vertreten hat. 2Aus Mängeln einer angeforderten Sache kann eine solche Ersatzpflicht nur hergeleitet werden, wenn der Leistungspflichtige den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(3) Dem Leistungspflichtigen steht ein Recht, die Leistung bis zur Bewirkung der ihm geschuldeten Gegenleistung zu verweigern, nicht zu.
(4) 1Hat der Leistungsempfänger auf eine zum Gebrauch angeforderte Sache Verwendungen gemacht, so kann er hierfür Ersatz in entsprechender Anwendung der § 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. 2Der Anspruch richtet sich gegen den Leistungspflichtigen; ist dieser nicht Eigentümer, so richtet sich der Anspruch gegen den Eigentümer, es sei denn, daß im Verhältnis zwischen diesem und dem Leistungspflichtigen der Leistungspflichtige die Aufwendungen zu tragen hat.
(5) 1Der Leistungsempfänger ist berechtigt und auf Verlangen des Leistungspflichtigen verpflichtet, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. 2Im Fall der Wegnahme ist er verpflichtet, die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu versetzen. 3§ 258 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.