BLG

Bundesleistungsgesetz

Vom 19.10.1956

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 13

(1) 1Auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 hat der Leistungspflichtige dem Leistungsempfänger die angeforderte Sache herauszugeben. 2Übt ein anderer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus, so ist auch dieser zur Herausgabe verpflichtet.

(2) 1Der Leistungsempfänger erwirbt das Eigentum an einer verbrauchbaren Sache, sobald er auf Grund der Anforderung in ihren Besitz gelangt. 2War der Leistungsempfänger bereits im Besitz der Sache, bevor der Leistungsbescheid zugestellt worden ist, so erwirbt er das Eigentum erst mit der Zustellung.

(3) 1Wird eine nicht verbrauchbare Sache angefordert, so erwirbt der Leistungsempfänger das Eigentum an der Sache, sobald der Leistungsbescheid gegenüber den Anfechtungsberechtigten, denen er zugestellt wurde, unanfechtbar geworden ist. 2Der Eigentumserwerb tritt nicht ein, solange der Leistungsempfänger nicht den Besitz an der Sache erlangt hat. 3Die Sache gilt bis zum Eintritt des Eigentumserwerbs als zum Gebrauch oder zu anderer Nutzung angefordert.

(4) 1Werden Sachen aus einem Vorrat angefordert, so hat der Leistungspflichtige Sachen von mittlerer Art und Güte aus dem Vorrat auszusondern und herauszugeben. 2Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) 1Mit dem Eigentumserwerb nach Absatz 2 oder 3 erlöschen die bisherigen Rechte an der angeforderten Sache und die persönlichen Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung der Sache berechtigen. 2Im Fall des Absatzes 3 gilt bis zum Eigentumserwerb des Leistungsempfängers § 11 sinngemäß.