BKrFQV

Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes

Vom 9.12.2020

§ 9

Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen, Verlust, Diebstahl und Beschädigung

(1) 1Bei Änderungen der den Angaben auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis zugrunde liegenden Tatsachen ist auf Antrag ein neuer Fahrerqualifizierungsnachweis auszustellen. 2Der alte Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.

(2) Wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis wegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines vorhandenen Fahrerqualifizierungsnachweises beantragt, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen:

1. bei Verlust des Fahrerqualifizierungsnachweises eine schriftliche Erklärung über den Verlust,
2. bei Diebstahl des Fahrerqualifizierungsnachweises der Nachweis einer Anzeige,
3. bei Beschädigung des Fahrerqualifizierungsnachweises der zu erneuernde Fahrerqualifizierungsnachweis.
2Dem Antrag sind die nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit der mitgeteilten Daten. 4Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein. 5Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer Weiterbildung nach § 8 Absatz 1. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein.

(3) Der Fahrer hat auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen der Fahrerqualifizierungsnachweis nicht zurückgegeben werden kann.

(4) 1Mit Ausstellung des neuen Fahrerqualifizierungsnachweises verliert der ersetzte Fahrerqualifizierungsnachweis seine Gültigkeit. 2Ein wiederaufgefundener Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.