BKGG

Bundeskindergeldgesetz

Vom 11.10.1995

Neugefasst am 28.1.2009

Zuletzt geändert am 16.12.2022

Zweiter Abschnitt
Organisation und Verfahren

§ 7

Zuständigkeit

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.

(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.

(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus.