BKGG

Bundeskindergeldgesetz

Vom 11.10.1995

Neugefasst am 28.1.2009

Zuletzt geändert am 16.12.2022

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 17

Recht der Europäischen Gemeinschaft

1Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vorbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. 2Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten Verordnungen unberührt.