Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Vom
2.12.2021
Zuletzt geändert am
13.12.2022
§ 9
Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2, die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde elektronisch übermitteln.