BioSt-NachV

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Vom 2.12.2021

Zuletzt geändert am 13.12.2022

Teil 3
Nachweis
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 7

Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung

(1) 1Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt:

1. für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 durch die Übermittlung eines elektronischen Nachweises nach § 10 und
2. für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung oder die Beantragung der Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung.

(2) Beim Einsatz von flüssigem Biobrennstoff als Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung müssen Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Stromanteil aus flüssiger Biomasse durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweisen.