BioSt-NachV

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Vom 2.12.2021

Zuletzt geändert am 13.12.2022

Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 55

Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1. die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeugung eingesetzt werden, und
2. aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist wird.