Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1. die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeugung eingesetzt werden, und
2. aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist wird.