Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Vom
2.12.2021
Zuletzt geändert am
13.12.2022
§ 48
Berichtspflicht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor.