BioSt-NachV

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Vom 2.12.2021

Zuletzt geändert am 13.12.2022

§ 36

Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen

1Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. 2Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. 3Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. 4§ 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.