BioSt-NachV

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Vom 2.12.2021

Zuletzt geändert am 13.12.2022

Abschnitt 4
Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1
Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 27

Anerkannte Zertifizierungsstellen

Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:

1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,
2. Zertifizierungsstellen nach § 41 und
3. Zertifizierungsstellen nach § 42.