BioSt-NachV

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Vom 2.12.2021

Zuletzt geändert am 13.12.2022

§ 25

Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

(2) § 23 ist entsprechend anzuwenden.