Abschnitt 3
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
§ 20
Anerkannte Zertifikate
Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate sind:
1. Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 ausgestellt worden sind,
2. Zertifikate nach § 25 und
3. Zertifikate nach § 26.