Abschnitt 3
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
§ 20
Anerkannte Zertifikate
Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate sind:
1.
Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 ausgestellt worden sind,
2.
Zertifikate nach § 25 und
3.
Zertifikate nach § 26.