BiomasseV

Biomasseverordnung

Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse

Vom 21.6.2001

Zuletzt geändert am 13.10.2016

§ 5

Umweltanforderungen

Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr sowie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einzuhalten.