§ 2
Anerkannte Biomasse
(1)
1Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse.
2Hierzu gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt.
(2)
Biomasse im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
1.
Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
2.
aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugt wurden,
3.
Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
4.
Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,
5.
aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,
6.
aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile, Zwischen-, Folge- und Nebenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden.
(3)
Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im Sinne dieser Verordnung:
1.
Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
2.
durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nummer 3, 7 oder 9 oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.
(4)
1Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung Strom erzeugt und vor dem 1. April 2000 bereits als Strom aus Biomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen weiterhin als Biomasse.
2Dies gilt nicht für Stoffe nach § 3 Nr. 4.