Biokraft-NachV

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Vom 2.12.2021 (BGBl. I S. 5126, 5143)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2
Nachhaltigkeitsanforderungen
§ 3Anerkennung von Biokraftstoffen
Teil 3
Nachweis
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 7Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
Abschnitt 2
Nachhaltigkeitsnachweise
§ 8Anerkannte Nachweise
Abschnitt 3
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
§ 18Anerkannte Zertifikate
Abschnitt 4
Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 25Anerkannte Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 2
Aufgaben der Zertifizierungsstellen
§ 31Führen von Verzeichnissen
Unterabschnitt 3
Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 38Kontrollen und Maßnahmen
Unterabschnitt 5
Vorläufige Anerkennung
§ 41Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Teil 4
Zentrales Register
§ 42Register Biokraftstoffe
Teil 5
Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 44Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
Teil 6
Ordnungswidrigkeiten
§ 51Ordnungswidrigkeiten

§ 47

Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) 1 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2 Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.

§ 48

Verfahren vor der zuständigen Behörde

1 Die Amtssprache ist deutsch. 2 Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. 3 § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 49

Muster und Vordrucke

(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:

1. für die Zertifikate nach § 19,
2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 35 und 36 und
3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 12 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16.

(2) 1 Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. 2 Auf Anfrage der anerkannten Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde die Dokumente auch diesen zur Verfügung. 3 Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite (www.ble.de). 4 Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

§ 50

Informationsaustausch

1 Der Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 2 Es kann den Informationsaustausch mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Drittstaaten oder den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die zuständige Behörde übertragen.

Teil 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 51

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×