Biokraft-NachV

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Vom 2.12.2021

Unterabschnitt 2
Aufgaben der Zertifizierungsstellen

§ 31

Führen von Verzeichnissen

1Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. 2Das Verzeichnis muss den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. 3Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.