Biokraft-NachV

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Vom 2.12.2021

§ 23

Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

(2) § 21 ist entsprechend anzuwenden.