§ 11
Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
(1)
Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,
1. müssen die Biokraftstoffe von dieser Schnittstelle bis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biokraftstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 erfüllt, und
2. muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.
(2)
Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von Biokraftstoffen enthält, und
2. alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren:
a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie
b) den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse.
Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
(3)
Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten ebenfalls für solche Lieferanten als erfüllt, die
1. in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde Folgendes dokumentieren:
a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie
b) den Ort und das Datum, an dem sie diese Biomasse erhalten oder weitergegeben haben, und
2. ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter aus Gründen der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt.
(4)
Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 festgestellte Unregelmäßigkeiten bezüglich der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(5)
Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.