BioAbfV

Bioabfallverordnung

Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden

Vom 21.9.1998

Neugefasst am 4.4.2013

Zuletzt geändert am 28.4.2022

§ 8

Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung

Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Absatz 1 ist auf derselben Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen nach dieser Verordnung oder die Aufbringung von Klärschlamm nach der Klärschlammverordnung zulässig.