Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden
Vom
21.9.1998
Neugefasst am
4.4.2013
Zuletzt geändert am
28.4.2022
§ 8
Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Absatz 1 ist auf derselben Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen nach dieser Verordnung oder die Aufbringung von Klärschlamm nach der Klärschlammverordnung zulässig.