BioAbfV

Bioabfallverordnung

Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden

Vom 21.9.1998

Neugefasst am 4.4.2013

Zuletzt geändert am 28.4.2022

§ 3a

Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung

1Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben, soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle vor einer Aufbringung oder vor der Herstellung von Gemischen einer biologisch stabilisierenden Behandlung zuzuführen. 2Die Bioabfälle sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung so weit biologisch zu stabilisieren, dass das Wohl der Allgemeinheit insbesondere durch Zersetzungsprozesse und Geruchsbelastungen der aufgebrachten Bioabfälle oder Gemische nicht beeinträchtigt wird.