Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden
Vom
21.9.1998
Neugefasst am
4.4.2013
Zuletzt geändert am
28.4.2022
§ 12a
Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.