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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 14.10.2025

Anlage 3

Bezeichnung der Fahrzeuge


I. Allgemeines

    1.
  • Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
  • 2.
  • Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.
  • 3.
  • Zeichenerklärung:
























  • Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.





  • NachtbezeichnungBildTagbezeichnung





  • 1
    § 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen
    Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind






    2
    § 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
    Nummer 1: Länge bis 110,00 m






    3
    § 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
    Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m






    4




    § 3.09Schleppverband
    Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt






    5/4




    § 3.09Schleppverband
    Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren






    6




    § 3.09Schleppen
    Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug






    7




    § 3.09Schleppen
    Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m






    8




    § 3.09Schleppen
    Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen






    9




    § 3.09Schleppen
    Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes






    10




    § 3.09Schleppen
    Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes






    11
    § 3.10Schubverband
    Nummer 1: Schubverband






    12
    § 3.10Schubverband
    Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge






    13
    § 3.10Schubverband
    Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge






    14




    § 3.10Schubverband
    Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband






    15
    § 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
    Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb






    16
    § 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
    Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb






    17
    § 3.12Fahrzeug unter Segel






    18
    § 3.13Kleinfahrzeug
    Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb






    19
    § 3.13Kleinfahrzeug
    Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne






    20
    § 3.13Kleinfahrzeug
    Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht






    21
    § 3.13Kleinfahrzeug
    Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt






    22
    § 3.13Kleinfahrzeug
    Nummer 4: Unter Segel fahrend






    23
    § 3.13Kleinfahrzeug
    Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp






    24
    § 3.13Kleinfahrzeug
    Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend






    25
    § 3.13Kleinfahrzeug
    Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend






    26




    § 3.13Kleinfahrzeug
    Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend






    27a




    27b




    § 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN






    28a




    28b




    § 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN






    29a




    29b




    § 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN






    30




    § 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 4: Schubverband






    31




    § 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge






    32




    § 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen

    33




    § 3.15Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter
    20,00 m liegt






    34
    § 3.16Fähre
    Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre






    35
    § 3.16Fähre
    Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil






    36
    § 3.16Fähre
    Nummer 3: Frei fahrende Fähre

    37




    § 3.17Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt






    38




    § 3.18Manövrierunfähiges Fahrzeug






    39
    § 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlage






    40
    § 3.20Fahrzeug beim Stillliegen
    Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit






    41
    § 3.20Fahrzeug beim Stillliegen
    Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots






    42




    § 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter






    43




    § 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband






    44




    § 3.21Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge






    45
    § 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
    Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre






    46
    § 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
    Nummer 2: Frei fahrende Fähre






    47
    § 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlage






    48




    § 3.24Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger






    49a




    49b





    § 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
    Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten






    50a




    50b




    § 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
    Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite






    51




    § 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
    Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten






    52




    § 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
    Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite






    53




    § 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
    Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker






    54




    § 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
    Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker






    55




    § 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
    Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes






    56




    § 3.27Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz






    57




    § 3.28Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt

    § 3.28aMehrzweckfahrzeug der Bundeswehr






    58




    § 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag






    59




    § 3.30Notzeichen






    60




    § 3.31Satz 1 Buchstabe a           Verbot, das Fahrzeug zu betreten






    60a




    § 3.31Satz 1 Buchstabe b           Verbot, das Fahrzeug zu betreten






    61




    § 3.32Satz 1 Buchstabe a           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden






    61a




    § 3.32Satz 1 Buchstabe b           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden






    62




    § 3.33Verbot des Stillliegens nebeneinander

    § 28.04Nummer 8 Buchstabe a
    Doppelbuchstabe aa           Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)





    63




    § 6.04Begegnen
    Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite






    64




    § 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern

    §§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern






    65




    § 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen