Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
1Die §§ 9.01, 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf eine Personenbarkasse entsprechend anzuwenden.
2Die §§ 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf ein Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechend anzuwenden.