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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 9.06

Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen

1. Die Fahrgäste und die Benutzer einer Anlegestelle müssen sich so verhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden und andere Personen nicht behindern oder belästigen. Sie müssen die Anordnungen des Schiffsführers, der von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung oder der Aufsichtsperson an den Anlegestellen befolgen.
2. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.
3. Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein.