BinSchStrO

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 8.12

Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 64)

1Eine Stelle oder ein Fahrzeug, von der oder dem aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, muss bei Tag und bei Nacht außer der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

eine weiß-blaue Flagge
(Flagge „Alpha“ des Inter-
nationalen Signalbuchs).




Diese Flagge muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. 2Bei Nacht ist sie anzustrahlen. 3Die Flagge kann durch eine Tafel oder einen Ball gleicher Farbe ersetzt werden.